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   OLG Schleswig, 31.01.2023 - 7 U 134/16   

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https://dejure.org/2023,1622
OLG Schleswig, 31.01.2023 - 7 U 134/16 (https://dejure.org/2023,1622)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 31.01.2023 - 7 U 134/16 (https://dejure.org/2023,1622)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 31. Januar 2023 - 7 U 134/16 (https://dejure.org/2023,1622)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 252 BGB, § 253 Abs 1 BGB, § 254 Abs 2 S 1 BGB, § 287 Abs 1 S 1 ZPO, § 7 Abs 1 StVG
    Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche nach Verkehrsunfall: Verdienstausfallschaden und Anspruchskürzung bei unfallbedingter Depression wegen unterlassener ärztlicher Behandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Höhe des Schadensersatzes wegen unfallbedingter psychischer Störung bei unterbliebener indizierter Behandlung in psychiatrischer Klinik; Höhe des Erwerbsschadens

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Höhe des Schadensersatzes wegen unfallbedingter psychischer Störung bei unterbliebener indizierter Behandlung in psychiatrischer Klinik; Höhe des Erwerbsschadens

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 21.09.2021 - VI ZR 91/19

    Verstoß eines Verkehrsunfallverletzten gegen die Schadensminderungspflicht:

    Auszug aus OLG Schleswig, 31.01.2023 - 7 U 134/16
    Unterlässt er es, einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen, sind die erzielbaren (fiktiven) Einkünfte auf den Schaden anzurechnen (keine quotenmäßige Anspruchskürzung; vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2021 - VI ZR 91/19, juris).

    Um die medizinische Behandlung einer unfallbedingten psychischen Erkrankung durch eine stationäre oder medikamentöse Therapie als zumutbar erachten zu können, wird regelmäßig die sichere Aussicht einer wesentlichen Besserung zu fordern sein (BGH, Urteil vom 21. September 2021 - VI ZR 91/19 juris Rn. 12).

    Von den Kosten des Revisionsverfahrens (BGH VI ZR 91/19) tragen der Kläger 66 % und die Beklagte 34 %.

    Auf die Revision des Klägers - beschränkt auf den Verdienstausfallschaden/das Feststellungsbegehren - hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21.09.2021 (VI ZR 91/19) das Senatsurteil "insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Verdienstausfallschadens auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen und die Berufung des Klägers zurückgewiesen worden ist".

    Um die medizinische Behandlung einer unfallbedingten psychischen Erkrankung durch eine stationäre oder medikamentöse Therapie als zumutbar erachten zu können, wird regelmäßig die sichere Aussicht einer wesentlichen Besserung zu fordern sein (BGH, Urteil vom 21.09.2021, VI ZR 91/19 Rn. 12).

  • BGH, 10.02.2015 - VI ZR 8/14

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall mit Personenschaden: Haftung für psychische

    Auszug aus OLG Schleswig, 31.01.2023 - 7 U 134/16
    Der körperlich Verletzte darf nicht anders handeln, als ein verständiger Mensch, der die Vermögensnachteile selbst zu tragen hat, es bei gleicher Gesundheitsstörung tun würde (BGH, Urteil vom 10.02.2015, VI ZR 8/14, juris Rn. 15, NZV 2015, 281).

    Der Vorwurf einer Obliegenheitsverletzung setzt jedoch voraus, dass dem Geschädigten die Therapie oder sonstige ärztliche Behandlung zumutbar gewesen wäre (BGH, Urteil vom 10.02.2015, VI ZR 8/14, NJW 2015, 2246 Rn. 15 m.w.N.).

  • BGH, 28.09.1999 - VI ZR 195/98

    Verjährungsunterbrechung gem. § 211 Abs. 2 BGB; Feststellungsinteresse für

    Auszug aus OLG Schleswig, 31.01.2023 - 7 U 134/16
    Denn nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH VI ZR 195/98, Urteil vom 28.09.1999) steht ein allgemeiner Feststellungsausspruch hinsichtlich einer umfassenden Schadensersatzverpflichtung - hier in Form des Anerkenntnisses der Beklagten - einem rechtlichen Interesse an der Feststellung im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO nicht entgegen, "wenn dem konkreten vom Feststellungsantrag betroffenen Recht des Klägers eine Gefahr der Unsicherheit droht und der erstrebte Feststellungsausspruch geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen und unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu führen" (BGB a. a. O. Juris, Rn. 17 m. w. N.).
  • BGH, 10.07.2012 - VI ZR 127/11

    Schadenersatzanspruch bei Unfallverletzungen: Zurechnungszusammenhang zwischen

    Auszug aus OLG Schleswig, 31.01.2023 - 7 U 134/16
    Eine den Zurechnungszusammenhang für Folgeschäden, die wesentlich durch eine Begehrenshaltung des Geschädigten geprägt sind, ausschließende Begehrensneurose liegt nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.07.2012 (VI ZR 127/11) vor, wenn der Geschädigte den Unfall in dem neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlass nimmt, den Schwierigkeiten des Erwerbslebens auszuweichen (a. a. O. Juris, Rn. 10).
  • BGH, 12.02.2008 - VI ZR 221/06

    Anforderungen an den Nachweis der Ursächlichkeit einer ärztlichen Fehlbehandlung

    Auszug aus OLG Schleswig, 31.01.2023 - 7 U 134/16
    Für die Frage, ob und inwieweit sich das Mitverschulden bei der Ermittlung des Schadensumfangs ausgewirkt hat (Haftungsausfüllung), gilt generell das reduzierte Beweismaß des § 287 ZPO (Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 254 BGB, Rn. 69), d. h., zur Überzeugungsbildung kann eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügen (vgl. BGH, Urteil vom 12.02.2008, VI ZR 221/06, juris Rn. 9 m.w.N.).
  • BGH, 26.09.2006 - VI ZR 124/05

    Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht durch

    Auszug aus OLG Schleswig, 31.01.2023 - 7 U 134/16
    Macht er - wie hier - einen Erwerbsschaden geltend, ist der Verletzte grundsätzlich verpflichtet, seine verbliebene Arbeitskraft in den Grenzen des Zumutbaren so nutzbringend wie möglich zur Abwendung oder Minderung des Erwerbsschadens einzusetzen (BGH Urteil vom 26.09.2006, VI ZR 124/05, NJW 2007, 64, Rn. 9; Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 254 BGB, Rn. 61).
  • BGH, 04.11.1986 - VI ZR 12/86

    Schadensminderungspflicht - Körperverletzung - Operation

    Auszug aus OLG Schleswig, 31.01.2023 - 7 U 134/16
    Der Erwerbsschadenminderungspflicht kann eine weitere Obliegenheit des Verletzten vorgeschaltet sein, wenn die unfallbedingt reduzierte Arbeitskraft durch zumutbare Maßnahmen wiederhergestellt oder jedenfalls verbessert werden kann (BGH, Urteil vom 04.11.1986, VI ZR 12/86, VersR 1987, 408, 409, juris Rn. 14).
  • BGH, 04.10.1963 - VI ZR 109/62
    Auszug aus OLG Schleswig, 31.01.2023 - 7 U 134/16
    Er muss daher bei nicht ganz geringfügigen Verletzungen einen Arzt aufsuchen (BGH, Urteil vom 04.10.1963, VI ZR 109/62, VersR 1964, 94) und dessen Anordnungen befolgen.
  • OLG Hamm, 07.09.2023 - 24 U 168/16

    Anwesenheit Dritter; Auslegung; Beweisaufnahme; Kausalität; Primärverletzung;

    Ob über die Primärverletzung hinaus der Unfall auch für weitere Beschwerden des Klägers ursächlich ist, ist eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, die sich gem. § 287 ZPO beurteilt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02 - zitiert nach juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 31. Januar 2023 - 7 U 134/16 - zitiert nach juris).

    Dies gilt auch bei unfallbedingten psychischen Störungen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 31. Januar 2023 - 7 U 134/16 - zitiert nach juris).

    Macht er - wie hier - einen Erwerbsschaden geltend, ist der Verletzte grundsätzlich verpflichtet, seine verbliebene Arbeitskraft in den Grenzen des Zumutbaren so nutzbringend wie möglich zur Abwendung oder Minderung des Erwerbsschadens einzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2006 - VI ZR 124/05 - zitiert nach juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 31. Januar 2023 - 7 U 134/16 - zitiert nach juris).

    Der Vorwurf einer Obliegenheitsverletzung setzt jedoch voraus, dass dem Geschädigten die Therapie oder sonstige ärztliche Behandlung zumutbar gewesen wäre (BGH, Urteil vom 10. Februar 2015 - VI ZR 8/14 - zitiert nach juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 31. Januar 2023 - 7 U 134/16 - zitiert nach juris).

    Um die medizinische Behandlung einer unfallbedingten psychischen Erkrankung durch eine stationäre oder medikamentöse Therapie als zumutbar erachten zu können, wird regelmäßig die sichere Aussicht einer wesentlichen Besserung zu fordern sein (BGH, Urteil vom 21. September 2021 - VI ZR 91/19 - zitiert nach juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 31. Januar 2023 - 7 U 134/16 - zitiert nach juris).

    Für die Frage, ob und inwieweit sich das Mitverschulden bei der Ermittlung des Schadensumfangs ausgewirkt hat (Haftungsausfüllung), gilt generell das reduzierte Beweismaß des § 287 ZPO (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 31. Januar 2023 - 7 U 134/16 - zitiert nach juris), d.h. zur Überzeugungsbildung kann eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2008 - VI ZR 221/06 - zitiert nach juris).

    Damit aber bestand und besteht keine sichere Aussicht einer wesentlichen Besserung (BGH, Urteil vom 21. September 2021 - VI ZR 91/19 - zitiert nach juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 31. Januar 2023 - 7 U 134/16 - zitiert nach juris).

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